Herstellung von Arzneimitteln durch den Arzt:Nach der Definition des AMG findet keine Unterscheidung zwischen homöopathischen und nicht-homöopathischen Arzneimitteln statt. Die Herstellung von Arzneimitteln durch den Arzt ist erlaubt, wenn diese nicht zur Abgabe an andere hergestellt werden. Zu beachten ist, dass auch z.B. das Abfüllen von Arzneimitteln, wozu das Zerdrücken von Globuli in Milchzucker und deren anschließendes Abfüllen in Pulverbriefchen gehört, aus arzneimittelrechtlicher Sicht Arzneimittelherstellung ist.
Abgabe von Arzneimitteln: Die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, zu denen auch homöopathische Fertigarzneimittel zählen, an den Endverbraucher bleibt in Deutschland den Apotheken vorbehalten (Apothekenmonopol). Arzneimittel hat der Patient damit aus Apotheken zu beziehen. Die Abgabe durch den Arzt ist nur in Notfällen und für sehr kurze Anwendungszeit zulässig.
Rezeptieren: Ein Rezept zur Verordnung eines homöopathischen Arzneimittels sollte zusätzlich zu den allgemein vorgeschriebenen Angaben folgende enthalten:
Name des Arzneimittels (cave HAB-Nomenklatur, z.B. Myristica fragrans statt Nux moschata, Natrium chloratum statt Natrium muriaticum u.a. (vgl. Änderungen in der Nomenklatur Tab. 2.4),
Darreichungsform, Potenz, Name des Herstellers, Dosierungsanleitung (cave Standardregistrierung, s.u.).
Arzneimittel nach Standardregistrierung:Homöopathische Fertigarzneimittel, die als so genannte Standardregistrierung in den Handel kommen, müssen nach der betreffenden Standardmonographie, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, hergestellt und gekennzeichnet sein. Dadurch wird für jedes Arzneimittel dieser Monographie dieselbe Dosierungsanweisung vorgeschrieben. Hierbei ist zu beachten, dass diese für alle Potenzstufen gleich ist. Z.B. gilt die Anweisung „soweit nicht anders verordnet: 1–3-mal täglich 5–10 Streukügelchen einnehmen“ für Tief- und Hochpotenzen bei C-, D- und Q-Potenzen gleichermaßen. Um Irritationen bei Patienten und Dosierungsfehler durch diese zu vermeiden, sollten beim Rezeptieren entsprechende Hinweise angebracht werden.
Einfuhr ausländischer Arzneimittel: Die Einfuhr von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus EU-Ländern durch Privatpersonen oder Apotheken ist möglich.
Einfuhr aus Drittländern nur auf Rezept (auch bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln) und nur durch Apotheken.
Einfuhr durch den Arzt: Der Arzt selbst darf Arzneimittel, die er für seine Berufspraxis benötigt, nicht selbst aus dem Ausland einführen (nur für seinen Privatgebrauch ist dies aus der EU bzw. EWR-Staaten zulässig).
Abgabe von Arzneimitteln: Die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, zu denen auch homöopathische Fertigarzneimittel zählen, an den Endverbraucher bleibt in Deutschland den Apotheken vorbehalten (Apothekenmonopol). Arzneimittel hat der Patient damit aus Apotheken zu beziehen. Die Abgabe durch den Arzt ist nur in Notfällen und für sehr kurze Anwendungszeit zulässig.
Rezeptieren: Ein Rezept zur Verordnung eines homöopathischen Arzneimittels sollte zusätzlich zu den allgemein vorgeschriebenen Angaben folgende enthalten:
Name des Arzneimittels (cave HAB-Nomenklatur, z.B. Myristica fragrans statt Nux moschata, Natrium chloratum statt Natrium muriaticum u.a. (vgl. Änderungen in der Nomenklatur Tab. 2.4),
Darreichungsform, Potenz, Name des Herstellers, Dosierungsanleitung (cave Standardregistrierung, s.u.).
Arzneimittel nach Standardregistrierung:Homöopathische Fertigarzneimittel, die als so genannte Standardregistrierung in den Handel kommen, müssen nach der betreffenden Standardmonographie, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, hergestellt und gekennzeichnet sein. Dadurch wird für jedes Arzneimittel dieser Monographie dieselbe Dosierungsanweisung vorgeschrieben. Hierbei ist zu beachten, dass diese für alle Potenzstufen gleich ist. Z.B. gilt die Anweisung „soweit nicht anders verordnet: 1–3-mal täglich 5–10 Streukügelchen einnehmen“ für Tief- und Hochpotenzen bei C-, D- und Q-Potenzen gleichermaßen. Um Irritationen bei Patienten und Dosierungsfehler durch diese zu vermeiden, sollten beim Rezeptieren entsprechende Hinweise angebracht werden.
Einfuhr ausländischer Arzneimittel: Die Einfuhr von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus EU-Ländern durch Privatpersonen oder Apotheken ist möglich.
Einfuhr aus Drittländern nur auf Rezept (auch bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln) und nur durch Apotheken.
Einfuhr durch den Arzt: Der Arzt selbst darf Arzneimittel, die er für seine Berufspraxis benötigt, nicht selbst aus dem Ausland einführen (nur für seinen Privatgebrauch ist dies aus der EU bzw. EWR-Staaten zulässig).